§ 5 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Info: Satzungsteil über die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende des Vorstandes und im Falle seiner Verhinderung einer seiner
Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, bestimmt die Reihenfolge der Erledigung
der Tagesordnung, ohne an die in der Einberufung angegebene Reihenfolge gebunden
zu sein und die Art der Abstimmung in dem durch § 6 Absatz 2 gezogenen Rahmen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung durch
eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene volljährige Person vertreten lassen; die
Vollmacht ist vor der Abstimmung dem Vorsitzenden oder dem von ihm Benannten zu
übergeben.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
gefasst, sofern nicht in dieser Satzung im Einzelfall oder durch zwingende
Gesetzesbestimmung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten
Stimmen, mindestens aber 25 Prozent der Stimmen aller stimmberechtigten
Anwesenden auf sich vereinigt. Wird diese Mindeststimmenzahl nicht erreicht, dann ist
der Wahlvorgang sogleich so lange zu wiederholen, bis die Zahl erreicht wird.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller
anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
5. Abstimmungen über Anträge des Vorstandes auf schriftlichem Wege ohne
Einberufung einer Mitgliederversammlung sind zulässig. Die Anträge werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter an die Mitglieder
versandt. Der Beschluss ist dann gefasst, wenn drei Viertel aller Mitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Versand des
Schreibens (Datum des Schreibens) schriftlich erklären.
6. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Protokollführer und den
Vorsitzenden.
